Zur Beantragung dieser Leistungen ist Folgendes notwendig:
1. Registrierung:
Personen, die Hilfen in Anspruch nehmen möchten, müssten sich an ihrem aktuellen Wohnort registrieren. In Düren ist dies im Bürgerbüro möglich. Weitere Infos finden Sie unter dem Punkt
Anmeldung/ Registrierung in Düren (externer Link, öffnet neues Fenster).
Die Registrierung selber kann auch bei folgenden Stellen erfolgen:
Kreis Düren
Ausländerbehörde
Bismarckstraße 16
>> zur Info Ausländeramt (externer Link, öffnet neues Fenster)
Personen, die keine Hilfen in Anspruch nehmen möchten, müssten sich im Rahmen der visafreien Einreise zunächst nicht registrieren.
2. Leistungsbeantragung:
Im Anschluss an die Registrierung (Anmeldung beim Bürgeramt - siehe Punkt "Registrierung") können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beim Sozialamt Düren zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes beantragt werden (City-Karree, Wilhelmstraße 34). Termine zur Antragsaufnahme können unter der Tel.: 02421/25-2741 zu den allgemeinen Öffnungszeiten vereinbart werden (montags bis mittwochs zwischen 8.oo Uhr und 12.oo Uhr bzw. 14.oo Uhr und 16.oo Uhr, donnerstags zwischen 8.oo Uhr und 12.oo Uhr bzw. 14.oo Uhr und 17.oo Uhr sowie freitags zwischen 8.oo Uhr und 12.oo Uhr).
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge:
Reist ein minderjähriger Flüchtling ohne Erziehungsberechtigte ein, so ist das Jugendamt vor Ort zuständig.
Für weitere Informationen ist Herrn Faizzada des Stadtjugendamtes unter der Rufnummer: 02421/ 25-2160 zu erreichen, E-Mail: m.faizzada@dueren.de.
Informationen zur Inanspruchnahme von medizinischen Versorgungsleistungen entnehmen Sie bitte folgendem Merkblatt:
>>Merkblatt Krankenhilfe<< (PDF, 413 KB)
3. Änderung der Zuständigkeit der Leistungsgewährung - Rechtskreiswechsel in das SGB II
Hilfebedürftige erwerbsfähige Geflüchtete aus der Ukraine, die nach dem 01.06.2022 nach Deutschland eingereist sind und Leistungen zum Lebensunterhalt in Form von Asylbewerberleistungen durch das Sozialamt der Stadt Düren erhalten, haben nach Erteilung einer Fiktionsbescheinigung ab dem Monatsersten des Folgemonats Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Jobcenter des Kreises Düren, der job-com. Die Geflüchteten können beim Antragsservice bei dem für sie zuständigen Standort der job-com den SGB II-Antrag persönlich stellen oder die Online-Antragstellung nutzen. Der Online-Antrag steht unter dem nachfolgenden Link auch in ukrainischer und russischer Sprache zur Verfügung:
>> Kurzantrag Leistungen Grundsicherung (externer Link, öffnet neues Fenster)
4. Änderung der Zuständigkeit der Leistungsgewährung – Rechtskreiswechsel in das SGB XII
Für alle hilfebedürftigen ukrainischen Flüchtlinge, die nach dem 01.06.2022 nach Deutschland eingereist sind und
- unter 15 Jahre alt sind und sich ohne Eltern in Deutschland aufhalten oder
- vor dem 24.02.2022 einen Anspruch auf eine ukrainische Rente gehabt haben oder
- die Regelaltersgrenze erreicht haben
haben nach Erteilung einer Fiktionsbescheinigung ab dem Monatsersten des Folgemonats Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Hier ist das Sozialamt der Stadt Düren zuständig.
Stehen Sie bereits im laufenden Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz füllen Sie bitte folgenden Kurzantrag (PDF, 169 KB) aus und senden Sie diesen umgehend an die Stadt Düren zurück.
Sollten Sie noch nicht im Leistungsbezug stehen, aber eine Fiktionsbescheinigung besitzen, sprechen Sie bitte nach Terminvereinbarung unter der 02421/ 25-2711 bei der Anlaufstelle des Sozialamtes vor.