Fachausschüsse des Rates

Gemäß § 57 Abs. 1 GO NRW (externer Link, öffnet neues Fenster) kann der Rat zu seiner Entlastung Ausschüsse bilden. 

Der Rat beschließt über die strukturelle Zusammensetzung der Ausschüsse - wie Anzahl der Ausschusssitze, Festlegung der Anzahl der sachkundigen Bürger/innen und Bestellung von Vertretern/innen -, und über die Befugnisse der Ausschüsse (Zuständigkeitsordnung (PDF, 174 KB)).

Die Bildung der Bezirksausschüsse hat der Rat mit Beschluss der Hauptsatzung festgelegt.

Der Rat wählt die Ausschussmitglieder/innen und deren Vertreter/innen.

Für die Besetzung der Ausschüsse gibt es gem. § 50 GO NRW zwei Möglichkeiten, das Einigungsverfahren gem. § 50 GO NRW oder das Verhältniswahlverfahren gem. § 50 GO NRW (Berechnung nach Hare-Niemeyer). Ziel des Verhältniswahlverfahren ist es, jeder Fraktion so viele Sitze zuzuteilen, dass der Anteil der Sitze im Ausschuss dem Anteil der Sitze im Rat entspricht (sog. Spiegelbildlichkeitsgrundsatz). Nur der Rat kann Ausschussmitglieder wählen, der Bürgermeister hat hierbei kein Stimmrecht.

Die Bestellung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden bedarf nur im Falle eines einheitlichen Wahlvorschlags einer Einigung der Fraktionen. Falls dieser nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d’Hondt ohne Entscheidung des Rates zugeteilt.

Bei der Einrichtung von Ausschüssen ist der Rat an die Bildung von Pflichtausschüssen gebunden.

 


 

Pflichtausschüsse

In jeder Gemeinde muss gemäß GO NRW ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden.

Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 GO NRW (externer Link, öffnet neues Fenster)). Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.

Die Bildung und Zusammensetzung eines Wahlausschusses sowie eines Wahlprüfungsausschusses ergibt sich aus den Vorschriften der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG (externer Link, öffnet neues Fenster)).

Gemäß § 5 EigVO (externer Link, öffnet neues Fenster) NRW bildet der Rat Betriebsausschüsse für Eigenbetriebe. Für mehrere Eigenbetriebe kann auch ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden. Die Zusammensetzung des Betriebsausschusses wird durch die Betriebssatzung geregelt.

Die Bildung und Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) sowie des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG).

 


 

Fachausschüsse des Rates

 


 

Bezirksausschüsse

Die Stadt Düren hat von Ihrem Wahlrecht nach § 39 Abs. 2 GO NRW Gebrauch gemacht und für die Gemeindebezirke Bezirksausschüsse gebildet. Es gibt in Düren folgende Stadtbezirke:

  • Arnoldsweiler
  • Birgel
  • Birkesdorf
  • Derichsweiler
  • Düren-Nord
  • Düren-Süd-Ost
  • Echtz-Konzendorf
  • Gürzenich
  • Hoven
  • Lendersdorf-Berzbuir-Kufferath
  • Mariaweiler
  • Merken
  • Niederau-Krauthausen

Bei der Bestellung der Mitglieder durch den Rat ist das bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zugrunde zu legen. Der Bezirksausschuss wählt aus den ihm angehörenden Ratsmitgliedern eine/n Vorsitzende/n und eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen.

Mitglieder der Bezirksausschüsse
Informationen zu den Mitgliedern des Ausschusses erhalten Sie im Ratsinformationssystem (externer Link, öffnet neues Fenster)

 


 

Sondergremien nach der Gemeindeordnung

Die Stadt Düren verfügt neben den Fachausschüssen und den Bezirksausschüssen gemäß § 27 GO NRW über einen Integrationsrat und gemäß § 27a GO NRW über einen Seniorenrat. Für beide Gremien werden jeweils am Tag der Kommunalwahlen eigene Wahlen durchgeführt.