Rechtliche Betreuung Erwachsener

Seit 1992 ist durch die Schaffung und Pflege eines Betreuungsnetzwerkes eine kompetente Informationsstruktur für und mit dem Bürger entstanden. Zu dem Netzwerk gehören die beiden Betreuungsstellen bei Stadt und Kreis, die anerkannten Betreuungsvereine, die Amtsgerichte Düren und Jülich, der Verein für Berufsbetreuer Düren, Fach- und Hausärzte sowie Mitarbeiter zahlreicher ambulanter und stationärer Einrichtungen.

Eine persönliche Beratung in betreuungsrechtlichen Angelegenheiten ist zum Teil unentbehrlich. Hierfür stehen Ihnen die Mitarbeiter Ihrer Betreuungsstelle gerne zur Verfügung.

Weitere Allgemeine Informationen finden Sie hier

 


 

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung, oft auch Patiententestament genannt, kann ein Patient seinen Willen im Hinblick auf zukünftige medizinische Behandlung festlegen. 
Dies ist insbesondere für den Fall von Bedeutung, in dem der Patient nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern.

Folgende Punkte sollten Sie hierbei beachten:
Hier geht es ausschließlich um die passive Sterbehilfe bei einer unheilbaren Erkrankung oder einen nicht mehr umkehrbaren komatösen Zustand.

  • Bringen Sie in Bezug auf medizinische Behandlungssituationen Ihre ganz persönliche Meinung und Ihren ganz persönlichen Willen zum Ausdruck. Sie dokumentieren damit, dass Sie Ihre Weltanschauung, den Wert Ihres Lebens und über Ihr eigenes Sterben ernsthaft nachgedacht haben.
  • Notieren Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen möglichst schriftlich.
  • Bedenken Sie, dass Ihre Patientenverfügung den behandelnden Ärzten verbindliche Hinweise für die gewünschte Behandlung, aber auch Grenzen geben soll.

Die von der Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten bei Stadt und Kreis Düren herausgegebene Patientenverfügung kann Ihnen hierbei Orientierung sein. Sie ist bei Ihrer Betreuungsbehörde erhältlich.

Hier können Sie sich die Patientenverfügung herunterladen

 


 

Vorsorgevollmacht und Vollmacht

Durch eine Vollmacht oder Vorsorgevollmacht kann der Betroffene eine oder mehrere Personen des Vertrauens bestimmen, die seine Angelegenheiten regeln. Damit kann die Notwendigkeit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung wegfallen.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist und eine rechtsverbindliche Vollmacht oder Vorsorgevollmacht erteilen kann.
Ebenso muss der Bevollmächtigte bereit und geeignet sein, die Bevollmächtigung im Sinne des Vollmachtgebers auszuüben.

Es ist zu beachten, dass nur Personen, zu denen ein entsprechendes Vertrauensverhältnis besteht, als Bevollmächtigte bestimmt werden sollten.
Eine Vollmacht oder Vorsorgevollmacht kann jederzeit vom Vollmachtgeber widerrufen werden. 
In besonderen Fällen kann die Konsultierung eines Notars notwendig werden (z.B. bei Haus- und Grundstücksgeschäften).

Die Betreuungsarbeitsgemeinschaft bei Stadt und Kreis Düren hat Vordrucke entwickelt und erstellt, die bei den Amtsgerichten Düren und Jülich anerkannt werden.

Notwendige Informationen und persönliche Beratung erhalten Sie bei Ihrer
Betreuungsbehörde, dem Amtsgericht oder den ortsansässigen Betreuungsvereinen.
 

Alle entsprechenden Formulare zum Thema "Vorsorgevollmacht und Vollmacht" finden Sie hier!

Unter diesem Link finden Sie Broschüren zum Betreuungsrecht in verschiedenen Sprachen!

 


 

Rechtliche Betreuung

Für einen Volljährigen kann auf Grund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eine Betreuung eingerichtet werden, wenn er vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen.

Eine Betreuung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen eingerichtet werden.
Über das zuständige Amtsgericht wird im Rahmen eines sogenannten Betreuungsverfahrens geprüft, ob die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist, wer als Betreuer bestellt werden kann und in welchen Lebensbereichen eine Betreuung notwendig ist.

Eine Betreuung wird nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz für bestimmte
Lebensbereiche eingerichtet. Der Betreuer soll dem Betreuten bei der Regelung seiner Angelegenheiten Hilfestellung leisten und zwar solange, wie notwendig.

Ebenso wird geprüft, ob Hilfen vorhanden sind, die die Einrichtung einer Betreuung entbehrlich machen können.
Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde haben dem Gericht gegenüber in einem Sozialgutachten eine Stellungnahme mit geeigneten Vorschlägen abzugeben und sind maßgeblich an den Entscheidungen des Gerichtes beteiligt.

Anregung einer Betreuung [ Downloadbereich rechte Spalte ]
 


 

Informationen für Betreuer

Mit der Bestellung zum Betreuer wird diesem eine Person anvertraut. Diese Person ist aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht (mehr) in der Lage, ihre Interessen ganz oder teilweise gegenüber anderen Personen wahrzunehmen. 

Der Betreuer ist deshalb – beschränkt auf den zugewiesenen Aufgabenkreis - mit der Aufgabe betraut worden, die Interessen dieser Person wahrzunehmen und durchzusetzen. Dabei hat er das Wohl der anvertrauten Person ebenso zu berücksichtigen wie ihre ihrem Wohl entsprechenden Wünsche und Wertvorstellungen, soweit es zuzumuten ist.

"Orientierungshilfe für Betreuer"

"Behörden- und Institutionsführer für Betreuer"

Checkliste zur Feststellung der Erforderlichkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen in Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen (herausgegeben vom Amtsgericht Düren, Abteilung für Betreuungen, im November 2010)

"Anleitung und Checkliste zur Feststellung des Patientenwillens" - Bevor Sie das Formular ausfüllen, lesen Sie bitte die beigefügten Hinweise

Infomerkblatt für Berufsbetreuer zum Registrierungsverfahren Neubetreuer