Denkmalpflege & Denkmalschutz

„Denkmäler sind Sachen, […] an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.“  (§2 (1) Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen)
Bei dem Begriff „Denkmalschutz“ denken die meisten Menschen an sehr alte Gebäude, die die kulturellen, künstlerischen und handwerklichen Leistungen früherer Generationen zeigen. Das oben zitierte öffentliche Interesse an der Erhaltung ist jedoch nicht an ein Mindestalter gebunden. Es beschränkt sich auch nicht auf Gebäude, die als schön empfunden werden. 
Vielmehr sind Denkmäler Dinge, die etwas über die Geschichte des Menschen, über Städte und Siedlungen oder über die Arbeits- und Produktionsverhältnisse aussagen. Als Geschichtszeugnis können Denkmäler die Verbundenheit der Menschen mit ihrer Umgebung stärken, auch wenn manche Denkmäler an schwierige Lebensbedingungen oder Ereignisse erinnern. 
Manchmal ist die Bedeutung eines Denkmals auf den ersten Blick erkennbar, wie z. B. bei einem Fachwerkhaus oder dem Grabstein einer bekannten Persönlichkeit. Oft wird sie aber auch erst bei genauer Untersuchung sichtbar, beispielsweise bei vielfach umgebauten Industrieanlagen oder sogar Erdverfärbungen in einer Baugrube, die z. B. auf Gräber aus römischer Zeit hinweisen können.

 


 

Denkmalliste

In Nordrhein-Westfalen müssen Dinge, die als Denkmal erkannt worden sind, in die Denkmalliste eingetragen werden. Die Denkmalliste unterscheidet zwischen Baudenkmälern, Ortsfesten Bodendenkmälern, Beweglichen Denkmälern und Denkmalbereichen. 
Vor der Eintragung eines einzelnen Objektes (Baudenkmal, Bodendenkmal, Bewegliches Denkmal) in die Denkmalliste wird der Eigentümer hierzu von der Unteren Denkmalbehörde angehört. Wenn eine Eintragung in die Liste erfolgt, erhält der Eigentümer des Denkmals einen schriftlichen Bescheid. Bei Veräußerung eines Denkmals ist sowohl der frühere als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Untere Denkmalbehörde über den Eigentümerwechsel zu informieren. 
Zur Unterschutzstellung eines Denkmalbereichs wird eine Satzung erlassen und öffentlich bekannt gemacht. In diesem Fall werden die Eigentümer der im Satzungsbereich liegenden Gebäude nicht einzeln angeschrieben. 

 

Hier finden Sie eine Karte über die Baudenkmäler in Düren. (externer Link, öffnet neues Fenster)

Die Denkmalbereichssatzung Grüngürtelsiedlung finden Sie hier.(interner Link)

 


 

Erlaubnispflichtige Maßnahmen

Um den Schutz der Denkmäler, auch vor unbeabsichtigten Beschädigungen, zu gewährleisten, sind bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen (z.B. Wohnen in einem früher gewerblich genutzten Gebäude) erlaubnispflichtig. Auch für Maßnahmen in engerer Nähe von Denkmälern ist eine Erlaubnis erforderlich. 
Die Erlaubnis gemäß §9 des Denkmalschutzgesetzes ist schriftlich bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen. Die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen erfolgt gebührenfrei.
Bei Umbaumaßnahmen, für die eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, wird die Untere Denkmalbehörde durch die Bauaufsichtsbehörde beteiligt. Die Baugenehmigung schließt dann die denkmalrechtliche Erlaubnis ein. Auf Wunsch des Bauherrn kann die denkmalrechtliche Erlaubnis jedoch auch separat erteilt werden.
Bei Gebäuden in Denkmalbereichen beschränkt sich der Schutz in der Regel auf das Äußere des Gebäudes und die Außenanlagen. Hier ist z.B. eine Erlaubnis für die Erneuerung der Dacheindeckung, der Fenster und Außentüren, für einen Fassadenanstrich, Änderungen an der Garteneinfriedung oder das Errichten von Nebengebäuden wie Gartenhäusern erforderlich.
Bei Baudenkmälern ist in der Regel das gesamte Gebäude geschützt. In diesem Fall sind sowohl Veränderungen an Fassade und Dach als auch im Inneren des Gebäudes, wie z. B. die Zusammenlegung von Räumen, der Austausch von Innentüren, der Einbau einer Zentralheizung u.a. erlaubnispflichtig.
Bei Erdarbeiten, etwa der Ausschachtung für Fundamente oder Keller, aber auch z. B. bei der Anlage eines Gartenteichs, können Bodendenkmäler betroffen sein.
Wenn bereits vor Maßnahmenbeginn bekannt ist, dass sich auf dem Grundstück ein Bodendenkmal befindet oder dies zu vermuten ist, weil in der näheren Umgebung bereits Bodenfunde aufgetreten sind, ist ebenfalls zur Veränderung oder sogar Beseitigung des Denkmals eine Erlaubnis erforderlich. Es empfiehlt sich dann, möglichst frühzeitig die Untere Denkmalbehörde einzubeziehen, um eventuell notwendige Untersuchungen bereits vor Baubeginn durchführen zu können.
Nicht immer ist vor der Baumaßnahme bekannt, dass sich auf diesem Grundstück ein Bodendenkmal befindet. Treten dann z.B. bei Ausschachtungsarbeiten oder auch bei Arbeiten im Garten Bodenfunde wie Fundament- oder Gebäudereste, aber auch Einzelfunde wie Gefäße, Münzen, Knochen oder klar erkennbare Erdverfärbungen auf, müssen die Arbeiten sofort und bis zur Freigabe durch die Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (Außenstelle Nideggen, Telefon: 02425 / 90 39 – 0) unterbrochen werden.

 


 

Förderung

Für kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen kann ein formloser Antrag auf Förderung bei der Unteren Denkmalbehörde eingereicht werden.
Für größere Maßnahmen bietet die Bezirksregierung ein Förderprogramm an. Erste Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unteren Denkmalbehörde.

Programmaufruf Denkmalförderung (PDF, 1.339 KB)

Unterstützung für Denkmäler in NRW (PDF, 2.821 KB)

 


 

Steuervergünstigungen

Für Aufwendungen, die zur Erhaltung und Nutzung von Baudenkmälern erforderlich sind, könne Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden. Die Steuerbescheinigung gemäß §40 DSchG NRW kann bei der Unteren Denkmalbehörde beantragt und dann dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Selbstverständlich kann eine Steuerbescheinigung nur für Maßnahmen erteilt werden, die vor Ausführung durch die Untere Denkmalbehörde erlaubt wurden.

Anträge rund um dieses Thema finden Sie in unserem Bürgerportal (externer Link, öffnet neues Fenster).