Satzungen

Erhaltungssatzungen

Erhaltungssatzungen dienen dazu, besondere städtebauliche Entwicklungsziele zu verfolgen. Solche Ziele können sein:

  • die Erhaltung der gestalterischen Eigenart und Qualität eines Gebietes
  • die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung eines Gebietes aus besonderen städtebaulichen Gründen
  • die Sicherung der Sozialverträglichkeit von städtebaulichen Umstrukturierungen.

Erhaltungssatzungen werden aufgrund der Vorschriften der §§ 172 bis 174 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt. 

 


 

Gestaltungssatzungen

Gestaltungssatzungen sind örtliche Bauvorschriften, die besondere Anforderungen an die Baugestaltung zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von städtebaulicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung stellen. Sie werden aufgrund der Vorschriften des § 89 BauO NRW 2018 erlassen.

Denken Sie bitte daran, dass wir Ihnen auf diesen Internetseiten umfassende Informationen zur Verfügung stellen, Sie aber keine rechtsverbindlichen Auskünfte erhalten können. Wenden Sie sich hierfür bitte an die angegebenen Ansprechpartner/innen in der Abteilung Planung. 

Hier geht's zum Handbuch "Gestaltungshinweise zur Modernisierung von Gebäuden"

 


 

Denkmalbereichssatzungen

Durch eine Denkmalbereichssatzung können Mehrheiten von baulichen Anlagen geschützt werden. Es stehen hierbei nicht einzelne Gebäude im Vordergrund, sondern die Gesamtanlage.
Wesentliche Folge der Unterschutzstellung des "Denkmalbereiches" ist die Erlaubnispflicht gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW für Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild verändern. 
In der Stadt Düren ist die Grüngürtelsiedlung durch eine Denkmalbereichssatzung geschützt.


 

Vorkaufsrechtssatzungen

Die Gemeinde kann gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht (Vorkaufsrechtssatzung).

Im Stadtgebiet Düren sind bisher folgende Vorkaufsrechtssatzungen gem. § 25 (1) Nr. 2 BauGB erlassen worden:


 

Sanierungssatzungen